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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 214/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 |
Aktenzeichen: 4 Ta 214/04
Verkündet am: 15.10.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 08.07.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 780,00 € festgesetzt.
Gründe:
Nachdem der Klägerin Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren bewilligt wurde, hat sie im Verfahren über die Prüfung der Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 4 ZPO bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung keine Erklärung abgegeben. Hierzu wurde sie mindestens dreimal aufgefordert, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 07.07.2004. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - am 08.07.2004 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Am 21.07.2004 ging beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eine Beschwerde der Klägerin ein. Sie schreibt wörtlich:
"Meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich nicht entscheidend gebessert."
Die Klägerin wurde mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 21.07.2004 aufgefordert, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage aktueller Belege nachzuweisen. Eine Erinnerung erfolgte am 23.08.2004. Durch Nichtabhilfeentscheidung vom 22.09.2004 wurde die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt. Dieses hat unter dem 22.09.2004 der Klägerin nochmals Gelegenheit gegeben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und glaubhaft zu machen. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.
Die Beschwerde der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen. Zwar ist sie zulässig, jedoch hat das Arbeitsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben wenn eine Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Die Voraussetzungen liegen vor.
Zwar hat die Klägerin erklärt, die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht entscheidend verbessert, dies ist jedoch nicht ausreichend. Die Klägerin muss ihre Angaben zumindest plausibel machen.
Ob diese Angaben mit Hilfe des übersandten Formulars erfolgen müssen oder nicht, kann für die Entscheidung der Beschwerde offen bleiben. Die Klägerin hat keinerlei Angaben gemacht, auch nicht außerhalb einer standardisierten Erklärung, so dass das Gericht nicht in der Lage ist zu überprüfen, ob tatsächlich eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingetreten ist. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin ist schuldhaft, jedenfalls kann das Beschwerdegericht nicht feststellen, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden gehindert war, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan hat. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 124 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zu Recht erfolgt, die hiergegen gerichtete Beschwerde musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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